Zum Botendienst und Versandhandel von Apotheken – Apothekenrecht
1. Organisation und Grenzen des Botendienstes
Der für den Botendienst maßgebliche § 17 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung ist mit Wirkung ab 01.01.2004 dahin geändert worden, daß die Wörter „... die Zustellung durch Boten ist im be-gründeten Einzelfall zulässig“ durch die Wörter „... die Zustellung durch Boten der Apotheke ist im Einzelfall ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig“ ersetzt wird. Daraus folgt, daß eine Begründung der Botenzustellung nicht mehr notwendig ist, sondern allenfalls auf gesonderte, nach unserer Einschätzung aber nicht zu erwartende Nachfrage der Genehmi-gungsbehörde das Vorliegen des Einzelfalls dargelegt werden müßte. Unter Einzelfall ist u. E. - vorbehaltlich der noch nicht feststehenden Praxis - u. a. zu verstehen, daß Boten eingesetzt werden, wenn Medikamente bei Besuch des Patienten in der Apotheke nicht vorrätig waren oder aber der individuelle Patient in dem jeweiligen Fall oder aber auf Dauer nicht in der Lage ist, die betreffende Apotheke aufzusuchen. Hervorzuheben ist auch, daß ungeachtet seines Umfangs für einen Apotheken-Botendienst eine Erlaubnis der Genehmigungsbehörde anders als für einen Apotheken-Versandhandel nicht erforderlich ist. Die Grenzen zwischen Botendienst und Ver-sandhandel dürften bei größerer Entfernung fließend sein. Eine strikte räumliche Abgrenzung gibt es jedoch nicht, insbesondere auch keine Abgrenzung von Kreisen untereinander. Wichtig ist nur, daß die vom Patienten bestellten Medikamente ihm tatsächlich von dem Botendienst nachweislich zugestellt werden. Sofern der Besteller ausnahmsweise nicht angetroffen wird, müßte sich der Bote die Auslieferung des Medikaments z. B. durch einen Familienangehörigen schriftlich bestätigen lassen.
Zukünftig darf ein Apotheker für seinen Botendienst auch in eingeschränkten Umfang Werbung treiben. Nach einem aktuellen Urteil des Berufsgerichts im Bezirk Stuttgart ist es einem Apothe-ker gestattet, mit der Aussage zu werben: „Rezeptpflichtige Medikamente liefern wir Ihnen kos-tenlos nach Hause, wenn sie ausnahmsweise nicht vorrätig sein sollten.“ Darüber hinausgehend ist u. E. zulässig die Ergänzung „... oder Sie nicht in der Lage sind, zu uns zu kommen.“.
2. Voraussetzungen und Organisation des Versandhandels
Im Vergleich zur Botenzustellung stellt der Gesetzgeber an den Apothekenversandhandel von einem Standort in Deutschland aus hohe Anforderungen, die Versandhandelsapotheken im EG-Ausland nicht erfüllen müssen. § 11a ApoG stellt im wesentlichen folgende Anforderungen an die Organisation eines genehmigungsfähigen Versandhandels:
- Er muß aus einer öffentlichen Apotheke heraus erfolgen. Gemäß § 4 Apothekenbetriebsord-nung müssen sich die Räumlichkeiten für den Versandhandel aber nicht direkt an die öffentliche Apotheke anschließen, sondern dürfen sich „in angemessener Entfernung“ befinden. Eine Ent-fernung bis zu 200 m dürfte unproblematisch sein.
- Ein Qualitätssicherungssystem muß sicherstellen, daß die Arzneimittel ordnungsgemäß ver-packt, transportiert und ausgeliefert werden, das versandte Arzneimittel an den tatsächlichen Besteller ausgeliefert wird, der Patient darauf hingewiesen wird, bei medizinischen Schwierigkei-ten mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sowie die Beratung durch pharmazeuti-sches Personal in deutscher Sprache erfolgt.
- Die Versendung muß im Regelfall innerhalb von 2 Arbeitstagen erfolgen.
- Unabhängig davon, ob die Versendung des betreffenden Arzneimittels sich für den Apotheker lohnt, muß er alle Medikamente liefern, die in Deutschland zugelassen sind (Kontrahierungs-zwang).
- Es muß ein System bestehen, nach dem der Patient dem Apotheker Risiken mitteilen kann, die bei Arzneimitteln aufgetreten sind.
- Es muß eine kostenfreie Zweitzustellung und ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten werden - die Art und Weise ist unklar - und eine Transportversicherung abgeschlossen werden.
Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar
Für kompetente Beratung im Apothekenrecht