Preisauszeichnung in der Apotheke – Apothekenrecht
Nicht in jeder Apotheke werden die Preise der Waren korrekt ausgezeichnet. Der Grund hierfür liegt oft nicht in einem bewussten Verstoß gegen das Preisangabenrecht, sondern vielmehr in der fehlenden Kenntnis über die Inhalte der Preisangabenverordnung.
Mit Ausnahme von RX-Arzneimitteln müssen Apotheken für alle angebotenen Waren die Preise angegeben. Dies betrifft alle Artikel innerhalb des Verkaufsraumes, egal, ob sie ausgestellt sind oder – auch zur Selbstbedienung – in Regalen ausliegen. Auch bei Waren, die in Schaufenstern oder Schaukästen präsentiert werden, ist auf eine korrekte Preisauszeichnung zu achten. Ebenso sind Waren außerhalb des Verkaufsraumes, z. B. auf Ständern, auszuzeichnen.
Dabei müssen die Preisangaben dem Artikel eindeutig zuzuordnen sein. Ob mit Schildern oder durch Beschriftung der Ware, ob auf der Packung oder am Regal: Preisauszeichnungen müssen sich in räumlicher Nähe zur Ware befinden, müssen lesbar und dürfen nicht versteckt sein. Auch ein Preisverzeichnis für die Dienstleistungen der Apotheke muss einsehbar sein. Alle Preise müssen Endpreise einschließlich aller Steuern und sonstiger Bestandteile sein. Bei Waren mit Pfandgebühr ist das Pfand getrennt neben dem Endpreis auszuweisen, da die Pfandgebühr nicht zum Endpreis zählt.
Preiswerbung darf nicht in die Irre führen
Wirbt eine Apotheke mit Preisen ihrer Produkte, sind weitere Regeln zu beachten. Ein beliebtes Mittel der Produktwerbung ist die Gegenüberstellung von Preisen. Dabei darf der Kunde jedoch nicht in die Irre geführt werden. Wird auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers Bezug genommen, so muss diese aktuell sein und auch klar so gekennzeichnet werden. Auch der Vergleich mit dem Preis, den die Apotheke vorher für den Artikel verlangt hat, muss bestimmten Formen genügen. Der angegebene ursprüngliche Preis muss zuvor ernsthaft über einen längeren Zeitraum verlangt worden sein. Damit soll verhindert werden, dass für kurze Zeit völlig unrealistische Fantasiepreise gefordert werden, um kurz darauf mit einer Preissenkung werben zu können. Auch dürfen Preise nicht systematisch herauf- und herabgesetzt werden, um eine Preissenkung vorzutäuschen (sog. Preisschaukelei).
Grundpreisangabe: Pflicht nur für wenige Apotheken
Die Notwendigkeit zur Preisangabe für das konkrete Produkt schließt grundsätzlich auch die Verpflichtung ein, Grundpreise anzugeben. Der Grundpreis bezeichnet den Preis je Mengeneinheit, also z. B. je Kilogramm/Gramm oder Liter. Mit der Grundpreisangabe soll der Kunde in die Lage versetzt werden, einen Preisvergleich bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen vornehmen zu können. Soweit es sich nicht um eine kleine Apotheke handelt (dazu nachstehend), sind auch Apotheken grundsätzlich verpflichtet, Grundpreisangaben zu machen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Keine Grundpreisangabe ist erforderlich:
- bei Waren oder Leistungen, für die gesetzlich eine Werbung untersagt ist, also für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel
- für kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen
- für Parfüms und parfümierte Duftwässer
- wenn Grund- und Endpreis identisch sind (z. B. bei Saft in einer 1-Liter Flasche).
Abgesehen von diesen klaren warenbezogenen Ausnahmen von der Verpflichtung, Grundpreise anzugeben, entfällt diese Verpflichtung ferner für kleine Einzelhandelsgeschäfte, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt, es sei denn, der Warenbezug erfolgt im Rahmen eines Vertriebssystems.
Fraglich ist, ob daraufhin für alle Apotheken generell die Verpflichtung entfällt, Grundpreise anzugeben. Eine gesetzliche Definition der kleinen Einzelhandelsgeschäfte gibt es nicht. Das Bayerische Wirtschaftsministerium sieht die Grenze bei einer Verkaufsfläche von 100 qm, das Nordrhein-Westfälische Verbraucherschutzministerium spricht in einer Broschüre von 200 qm. Nach der letzteren Auslegung wäre der Großteil der Apotheken von der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung befreit, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, nämlich das Kriterium der Bedienung und das Kriterium der Nichteinbeziehung in ein Vertriebssystem. Mit Ausnahme von Versandapotheken und extrem Freiwahl-starken Apotheken dürften die meisten Apotheken den Großteil ihrer Waren im Wege der Bedienung abgeben, so dass für sie dieses Kriterium erfüllt ist. Auch die Einbeziehung in ein Vertriebssystem dürfte für Apotheken außerhalb eines engen Kooperationssystems nicht vorliegen.
Begrenzte Risiken im Streitfall
Es verbleibt eine Zone der rechtlichen Unsicherheit. Da eine gesetzliche Definition der kleinen Einzelhandelsgeschäfte nicht existiert, können größere Apotheken im Streitfall versuchen, mit der gesetzlichen Ausnahme von der Verpflichtung der Grundpreisangabe für kleine Einzelhandelsgeschäfte zu argumentieren. Die rechtlichen Risiken für die Entscheidung, keine Grundpreise anzugeben, dürften zumindest bis zur ersten Abmahnung durch Wettbewerber oder einen Wettbewerbsverein bzw. die erstmalige Beanstandung durch das Gewerbeaufsichtsamt gering sein.
Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar
Für kompetente Beratung im Apothekenrecht