Pachtapotheke fällt nicht in den Zugewinnausgleich – Apothekenrecht
Zur Erleichterung der Apotheker, die Scheidungsopfer zu drohen werden, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 08.12.2004 (Aktenzeichen 12 UF 39/04) folgendes festgestellt:
In Übereinstimmung mit der nach wie vor gültigen Rechtsprechung des BGH für Pachtapotheken (Urteil vom 04.03.1964, Aktenzeichen XIII ZR 155/62 - insoweit nicht veröffentlicht) existiert kein Goodwill oder Firmenwert einer Pachtapotheke, der Bestandteil seines Zugewinns werden könnte. Der während der Laufzeit des Pachtvertrags möglicherweise durch den Pächter geschaffene Goodwill fällt nicht dem Pächter, sondern nach Pachtende dem Verpächter zu (im Anschluss an das vorgenannte Urteil BGH NJW 1986, 2306). Dies gilt umso mehr, wenn es dem Pächter nach dem Pachtvertrag ausdrücklich untersagt ist, die Pachtapotheke auf einen Dritten zu übertragen. Der Pächter einer Pachtapotheke kann auch nicht wirtschaftlich wie ein Eigentümer der Apotheke behandelt werden, wenn er die Aussicht hat, die Pachtapotheke von seinem Vater oder seiner Mutter zu erben. Es handelt sich nicht um eine Rechtsposition, die als objektiv bewertbares Recht in den Zugewinnausgleich fallen könnte.
Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar
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