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Vorgehen vor und in der Insolvenz eines Apothekers – Apothekenrecht

I. Außergerichtliche Schuldenregulierung

Verhandlung über teilweisen Schuldenerlass bzw. Quotenvergleich     

II.  Gerichtliches Insolvenzverfahren

  • Insolvenzgrund für Insolvenzantrag:
    Zahlungsunfähigkeit (keine Antragspflicht !)
  • Antragsteller: Schuldner oder Gläubiger
  • Antrag auf Eigenverwaltung, Einstellung der
  • Zwangsvollstreckung und Restschuldbefreiung

III.  Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

  • Ausübung einer angemessenen Tätigkeit durch den Insolvenzschuldner          
  • Abführung der Hälfte von Erwerb und Vermögen an den Treuhänder
  • Anzeigen eines jeden Wechsels des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle sowie von Einkünften und Vermögen gegenüber dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht         
  • Zahlungen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubigers ausschließlich an den Treuhänder.
  • Ausgeschlossen von der Restschuldbefreiung: Geldstrafen und
  • Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener Straftat, z. B. wegen nich abgeführter Lohnsteuer, Vorenthalten von Beiträgen zur Berufsgenossenschaft oder Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

IV.  Besonderheiten für Mietverhältnisse in der Insolvenz

Grundsatz: Fortbestehen des Mietverhältnisses in der Insolvenz.

Kein außerordentliches Kündigungsrecht des Vermieters wegen Insolvenzantrag !

Empfehlung: Vertragliche Vereinbarung über automatische Auflösung des Mietvertrags im Fall der Insolvenz; Wirksamkeit aber fraglich.

Besonderheiten im Fall der Mieterinsolvenz:

  • Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verpflichtung des Insolvenzverwalters, Mieten als Masseverbindlichkeiten zu zahlen
  • aber: Kündigungs- und Rücktrittsrechte nach dem §§ 109, 111, 113 InsO für die Zukunft
  • Miete aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung nur einfache Insolvenzforderung, die nur quotenmäßig zu erfüllen ist.
  • Vorrang der Masseforderungen und ihr Rang untereinander zu beachten.
  • Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht, Grundschuld etc. geben Anspruch auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung aus dem Vermögen des Mieters, insbesondere auch das Vermieterpfandrecht

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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