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Nachtdienstzuschlag für Apotheker – Apothekenrecht

– Handhabung in der  Apotheken-Buchhaltung und in der Apothekenpachtzinsberechnung 

Aufgrund des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) wurde zum 1.8.2013 § 3 Abs. 1 der Arzneimittelpreisverordnung geändert. Dort heißt es nun: „Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln … sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben.“

Nach § 19 ApoG i. d. Fassung vom 15. Juli 2013 sind die Apotheken verpflichtet, nach jedem Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides den Anteil des Festzuschlages, der der Sicherstellung des Notdienstes dient, an den Fond abzuführen. So-weit die Abrechnung über die Rechenzentren erfolgt, haben diese die Aufgabe zu übernehmen. Bei den Apothekern verbleibt die Aufgabe, dem Notdienstfond die Zahl der Packungen mit PKV-RX mitzuteilen und für jede dieser abgegebenen Packungen 16 Cent abzuführen.

Nach § 20 ApoG erhalten die Apotheken von dem Fond für die Übernahme des Notdienstes einen pauschalen Zuschuss, der sich aufgrund der Einnahmen nach § 19 ApoG und der ins-gesamt geleisteten Notdienste ergibt.

1. Wie sind diese Umsätze in der Buchhaltung und der Umsatzsteuerabrechnung der Apotheken zu behandeln? 

Um die Umsatzsteuer korrekt an das Finanzamt abzuführen (der Zuschlag von 16 Cent ist um die Umsatzsteuer von 3 Cent zu erhöhen), erfolgt die Buchung des gesamten Umsatzes einer Apotheke über das Konto 4010 (Warenverkauf Kassenrezepte USt. normal). Der be-treffende Umsatz sollte nach Abzug der Umsatzsteuer ausgewiesen. Dadurch erhöht sich der Apothekenumsatz um 16 Cent je RX-Packung.

Die bereits geleistete Zahlung an den Notdienstfond, die direkt vom Rechenzentrum erfolgt, wird über das Konto 6431 (Abgabe an Notdienstfond ANSG) gebucht.

Die (späteren) Einnahmen aus dem Notdienstfond werden dem Konto 4976 (Zuschüsse ANSG) als sonstige Erträge zugeordnet.

Gem. § 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. 

Das Risiko, dass möglicherweise aufgrund der Umsatzsteuerpflicht der 16 Cent je RX-Packung und der späteren Vergütung des Notdienstes von den Apothekern zweimal Umsatzsteuer erhoben werden könnte, war Anlass für eine Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags zum ANSG, in der es heißt: „… handele es sich nach Einschätzung des Bundesministeriums der Finanzen bei der Notdienstpauschale um einen echten Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt“ (Beschlussempfehlung und Bericht, Drucksache 17/13769 vom 5.6.2013).

2. Wie sind die Nachtdienstzuschläge in der Pachtabrechnung für einen Apothekenpachtvertrag zu behandeln? 

Bei der Frage, ob der Nachtdienstzuschlag für Apotheker pachtzinspflichtig ist, geht es zwar in der Regel nicht um gravierende Größenordnungen. Gleichwohl ist diese Frage zu beantworten, um Streit zwischen Apothekenverpächter und –pächter zu vermeiden. 

Sofern ein umsatzabhängigen Apothekenpachtvertrag vorliegt, ist zur Berechnung des Apothekenpachtzinses eine Klausel zu beachten, in der es regelmäßig heißt (ist im konkreten Fall zu überprüfen!): „Umsatz im Sinne dieses Pachtvertrags ist der Nettoumsatz der Apotheke, d. h. der Umsatz ohne Hinzurechnung der Umsatzsteuer im Sinne von §§ 1,10 Umsatzsteuergesetz (UStG).“ 

Ohne dass dazu bereits ein gesicherte Praxis vorliegt, gehe ich als Rechtsberater von Apothekern bei nicht vorhandener gesonderter Regelung im Pachtvertrag davon aus, dass da-nach eine korrekte Pachtzinsabrechnung grundsätzlich den Zuschlag von 16 Cent je RX-Packung beinhalten muss, nicht aber die für die geleisteten Notdienste erhaltene Pauschale. 

In der Vertragspraxis sind folgende Varianten möglich:

  • Der Apothekenpächter möchte sich ohne weitere Diskussion mit dem Verpächter strikt an den Apothekenpachtvertrag halten. In diesem Fall wird Pacht auf die 16 Cent/Packung erhoben, jedoch nicht auf die Notdienstpauschale. In einer Fußnote sollte ein Hinweis erfolgen, wonach der Pachtzins unter Beachtung des ANSG (Apo-thekennotdienstsicherungsgesetz) in Verbindung mit § 3 des Pachtvertrages (dort steht i. d. R. die Berechnung des Pachtzinses, wäre im Einzelfall zu überprüfen) ermittelt wurde. Als Rechtsberater von Apothekern empfehle ich folgende Formulierung: „Zur Berechnung des Pachtzinses wurde der Notdienstzuschlag von 16 Cent je abgegebener RX-Arzneimittelpackung gemäß § 3 des Pachtvertrags in den Umsatz der Apotheke einbezogen.“ 
  • Der Pächter stellt in einer persönlichen Berechnung fest, dass die von ihm bei Einbeziehung der Notdienstpauschale zu leistende zusätzliche Pacht, durch die erhaltene Notdienstpauschale nicht kompensiert wird (was allerdings nur in wenigen Fällen zum Tragen kommen dürfte, wie z. B. bei einer Ärztehausapotheke in einer Großstadt). In diesem Fall wäre das Gespräch mit dem Verpächter zu suchen, um eine Vertragser-gänzung dahingehend zu erreichen, dass der nach dem ANSG abzuführende Betrag nicht pachtzinspflichtig ist. Als Rechtsberater von Apothekern empfehle in diesem Fall folgenden Zusatz in der Pachtzinsabrechnung: 
  • „Die Parteien haben sich darüber verständigt, dass der Notdienstzuschlag von 16 Cent je abgegebener RX-Arzneimittelpackung für die Berechnung der Pachtzinsen nicht zu berücksichtigen ist.“

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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