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Vor- und Nachsorge durch Ehevertrag – Scheiden tut weh – Apothekenrecht

Mehr als jede dritte Ehe in Deutschland wird derzeit geschieden – mit oftmals existenzbedrohenden Folgen für die Beteiligten. Insbesondere wenn Existenzgründer oder Apotheker von einer Scheidung betroffen sind, die eine bestehende Apotheke stark ausgeweitet haben, droht aufgrund der Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehepartners die Insolvenz. Es sei denn, vor der Ehe oder zumindest in einer Scheidungsfolgenvereinbarung wird eine für beide Seiten erträgliche Lösung gefunden. Es empfiehlt sich, insbesondere folgende Punkte zu regeln:

Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Im Fall der Trennung kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner Unterhalt auch für die Vergangenheit verlangen, sobald er den unterhaltspflichtigen Ehepartner unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert hat und dieser nicht oder nur teilweise zahlt. Umgekehrt kann der unterhaltsberechtigte Ehepartner auf Trennungsunterhalt nur für die Vergangenheit, nicht aber für die Zukunft rechtswirksam verzichten. Auf Scheidungsunterhalt kann der Unterhaltsberechtigte dagegen grundsätzlich auch für die Zukunft verzichten, wenn der Verzicht auch für den Fall von Krankheit und Not erfolgt. Die (ehemaligen) Ehepartner werden dadurch so gestellt, als wenn sie nicht verheiratet gewesen wären.

Zu beachten ist allerdings nach der Rechtsprechung des BGH, dass vor einer Scheidung der tatsächlich oder potenziell unterhaltsberechtigte Partner nicht wirksam auf nachehelichen Unterhalt verzichten kann, wenn er gemeinsame Kinder zu betreuen hat oder aus anderen Gründen in einer langjährigen Ehe ehebedingte Nachteile in seiner beruflichen Entwicklung hinnehmen musste. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich generell, nicht einen vollständigen Ausschluss nachehelichen Unterhalts zu vereinbaren. Vorzugswürdig ist es, einen Höchstbetrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen verfügbaren Einkommens des unterhaltsverpflichteten Partners und/oder eine Befristung des Unterhaltsanspruchs im Anschluss an die Zeit der Betreuung der gemeinsamen Kinder zu regeln.

Modifizierung des Zugewinnausgleichs

Der erfahrungsgemäß größte Regelungsbedarf besteht beim gesetzlichen Zugewinnausgleichsanspruch. Auch nach der aktuellen Rechtsprechung besteht eine weitgehende Vertragsfreiheit der Partner. Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehepartners bei Beginn der Ehe und seinem Endvermögen zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags. Der Ehepartner, der während der Ehe einen geringeren oder keinen Zugewinn erzielt hat, hat Anspruch auf die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des anderen Ehegatten den eigenen Zugewinn übersteigt.

a) Auszugehen ist davon, dass in keinem Fall in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart werden sollte, sondern nur ein „modifizierter Zugewinnausgleich“. Zum einen unterliegt der Anspruch auf Zugewinnausgleich, sei es aufgrund einer Scheidung, sei es von Todes wegen, weder der Einkommen- noch der Erbschaftsteuer. Aufgrund dieser steuerrechtlichen Situation kann dem überlebenden Ehegatten von Todes wegen erhebliches Vermögen steuerfrei zufließen. Diese Möglichkeit sollten sich die Ehepartner nicht durch eine unbedachte Vereinbarung der Gütertrennung verbauen. Zum anderen ist eine Gütertrennung nicht erforderlich, um eine angebliche Haftung eines Ehepartners für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners auszuschließen. Die Ehe hat nicht zur Folge, dass ein Ehepartner für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners haftet, solange die Ehepartner eine Verbindlichkeit nicht gemeinsam eingegangen sind.

b) Anstelle eines vollständigen Ausschlusses des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung könnten die Ehepartner als mildere Form auch vereinbaren, dass die Apotheke(n) und sonstige unternehmerische Aktivitäten eines Ehepartners aus dem Zugewinnausgleichsverfahren herausgenommen werden, indem diese Vermögensbestandteile weder dem Anfangsvermögen noch dem Endvermögen zugerechnet werden. Um Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten des anderen nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners zu vermeiden, empfiehlt es sich zu regeln, welche Guthaben und Gewinnrücklagen der unternehmerisch tätige Ehegatte maximal im Betriebsvermögen halten darf, ohne dass diese Vermögensbestandteile dem – nach wie vor zugewinnausgleichspflichtigem – Privatvermögen hinzugerechnet werden.

c) In beiden Regelungsfällen – vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall oder nur Herausnahme unternehmerischer Beteiligungen – ist zu überlegen, dass der andere Ehepartner eine Kompensation etwa in Form von Allein- oder Miteigentum an einer Immobilie erhält. Eine solche Kompensation hat auch den Vorteil, dass das entsprechende Vermögen dem Zugriff der Gläubiger des unternehmerisch tätigen Ehegatten entzogen ist.

Versorgungsausgleich für die Alterssicherung

Im Fall der Ehescheidung hat ähnlich wie der Zugewinnausgleich ein Versorgungsausgleich stattzufinden. Der Ehegatte, der während der Ehe eine höhere Anwartschaft auf Altersversorgung erwirbt, hat die Hälfte des Überschusses über die entsprechende Anwartschaft des anderen Ehepartners auszugleichen. Auch heute noch ist der häufigste Fall der Rollenverteilung in der Ehe, dass die Ehefrau eines Apothekers im Wesentlichen Hausfrau und Mutter und nur nebenberuflich tätig ist. Wird die Ehe solcher Ehepartner geschieden, ist prinzipiell der Ehemann gegenüber der Ehefrau zum Versorgungsausgleich verpflichtet. Ist der ausgleichungsberechtigte Ehegatte in der Deutschen Rentenversicherung Bund rentenversichert, ist der Versorgungsausgleich grundsätzlich über diese staatliche Rentenversicherung abzuwickeln. Wären beide Ehepartner dort versichert, vollzöge sich der Ausgleich schlicht dadurch, dass der entsprechende Überschuss an Versorgungsanwartschaften vom Rentenkonto des ausgleichungspflichtigen auf das Rentenkonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten umgebucht würde.

Apotheker sind aber im allgemeinen nicht über die Deutsche Rentenversicherung Bund altersversichert, sondern über die Versorgungswerke der Apotheker. In einem solchen Fall müsste dann das Versorgungswerk einen nominell gleichen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund überweisen wie bei einem Versorgungsausgleich innerhalb der Deutsche Rentenversicherung Bund. Dabei erbringt der gleiche Euro-Betrag bei den Versorgungswerken eine weitaus höhere Altersversorgungsanwartschaft als bei letzterer.

Wir empfehlen deshalb dringend, den gesetzlichen Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen und ihn stattdessen über eine private Rentenversicherung abzuwickeln: Zahlen Sie zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners bei einer Lebensversicherungsgesellschaft ein mit der Maßgabe, dass der ausgleichungsberechtigte Ehegatte frühestens mit 60 Jahren eine Rente – und keine Einmalzahlung – erhält. Zusätzlich sollte geregelt werden, dass diese Rentenversicherung die vereinbarte vertragliche jährliche Rentenleistung mindestens für 13 Jahre erbringt, auch wenn der ausgleichungsberechtigte Ehegatte zuvor versterben sollte.

Weiterhin empfiehlt sich, dass der Apotheker zugunsten seiner nebenberuflich bei ihm eingestellten Ehefrau die entsprechende Rentenversicherung für seine Frau in Form einer Direktversicherung abschließt und vom Gehalt der Ehefrau jährlich eine Prämie in die Rentenversicherung einzahlt. Diese Einzahlungen sind zugunsten des zahlungspflichtigen Ehemanns als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig und anders als normales Gehalt zugunsten beider Ehepartner von Sozialversicherungsabgaben befreit. Voraussetzung ist nur, dass die Ehefrau der Umwandlung des entsprechenden Teils ihres Gehalts in eine Prämienzahlung zustimmt. 

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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