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Scheidung – Folgen für den Apotheker und seine Apotheke – Apothekenrecht

A. Einleitung

In einer Zeit, in der 35 % aller Ehen geschieden werden, muss sich jeder Selbstständige, insbesondere auch ein selbstständiger Apotheker, überlegen, was mit seinem Unternehmen bzw. seiner Apotheke im Fall einer Scheidung oder Trennung geschieht. Damit der Apotheker (nach-folgend ist damit zugleich stets die Apothekerin gemeint) entscheiden kann, ob in seiner Lebenssituation Handlungs- und Regelungsbedarf besteht, ist es unabdingbar, die Grundlinien der gesetzlichen Regelung des ehelichen Güterrechts und ihrer Auswirkungen auf die Apotheke mit ihrem Firmenwert zu kennen.

B. Der gesetzliche Güterstand - Auswirkungen auf die Apotheke

Anders als oft missverstanden führt die Ehe zu keiner Vermögens- oder Gütergemeinschaft der Ehegatten. Für eine Gütergemeinschaft müssten die Ehegatten gerade umgekehrt in Abweichung von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Gütergemeinschaft in notarieller Urkunde vereinbaren. Ohne abweichende Regelung bleibt jedem Ehegatten das ihm bei Beginn der Ehe gehörende Vermögen sowie das von ihm während der Dauer der Ehe hinzu erworbene Vermögen (dazu ausdrücklich BGH FamRZ 1991, 923 f.) zugeordnet. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1372 ff BGB). Er ordnet zum Schutz der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und des Zugewinnausgleichs im Fall der Eheauflösung lediglich zwei Beschränkungen gegenüber der eigenen Vermögensverwaltung jedes Ehegatten an. Will ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen bzw. einen wesentlichen Teil oder über Haushaltsgegenstände verfügen, die ihm gehören, bedarf er der Zustimmung des anderen Ehe-gatten (§ 1365 und § 1369 BGB). Im übrigen bleibt es auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei der Gütertrennung. Dabei schließt das System der Gütertrennung für die Dauer der Ehe nicht aus, dass die Ehegatten durch Einzelakte wie z. B. Erwerb eines Hausgrundstücks zu Miteigentum gemeinschaftliches Vermögen erwerben. Der gesetzliche Güter-stand der Zugewinngemeinschaft ist damit gegenüber der Frage neutral, welcher Ehegatte Eigentümer der während der Ehe erworbenen Gegenstände geworden ist. Die Zugewinngemeinschaft lässt sich damit als Gütertrennung für die Dauer der Ehe (bis zur Scheidung oder Tod) begreifen, die allerdings am Ende durch ihr wesentliches Element, den Zugewinnausgleich, be-stimmt wird.

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird zunächst der Zugewinn eines jeden Ehegatten während der Ehe ermittelt. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt(§ 1373 BGB). D.h. vom Endvermögen eines Ehegatten (Net-to-Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten, vgl. § 1375 BGB) wird das Anfangsvermögen des Ehegatten, d. h. sein Netto-Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat (vgl. § 1374 BGB) in Abzug gebracht. Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags(§ 1384 BGB). Für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der seit Beginn der Ehe eingetretene Kaufkraftschwund gemäß dem Index des Statistischen Bundesamts für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland hinzuzurechnen. Damit soll vermieden werden, dass dem Zugewinnausgleich ein nur scheinbarer Zugewinn zugrunde gelegt wird (BGH FamRZ 1974, 83, 84 f.). So weit danach der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, steht Letzterem die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Die Auswirkungen des Zugewinnausgleichs für Apotheker  werden anhand nachstehender typischer Fälle deutlich (zu empfehlenswerten Regelungen, soweit der Zugewinnausgleich vermieden werden soll, nachstehend D.).

Fall 1: Der Apotheker hat eine Apotheke ohne Inanspruchnahme größerer Bankdarlehen selbst gegründet und den Kundenstamm der Apotheke mit den Ertrag bringenden Umsätzen selbst aufgebaut. Der Zugewinnausgleich, der sich bei funktionierender Ehe nicht auswirkt, hat insbesondere in diesen Fällen für Existenzgründer existenzbedrohende Auswirkungen. Unterstellt man - bei einem Jahresumsatz von ca. 1,5 Mio. € - einen marktüblichen Firmenwert von 20 % des Jahresumsatzes einer Apotheke (ohne Einrichtung und Warenlager) , beläuft sich der selbst geschaffene Firmenwert auf 300.000 €. Unterstellt man weiterhin, dass der andere Ehegatte während der Ehe als Hausfrau und Mutter tätig war und praktisch keine Zugewinn erzielt hat, müsste der Apotheker im Fall der Scheidung an den anderen Ehegatten - unbeschadet der weiteren nachstehend behandelten Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten - an den anderen Ehegatten als Zugewinnausgleich nur für den Firmenwert 150.000 € zahlen, wenn keine Apothekenverbindlichkeiten mehr bestehen. Unterstellt man als Wert des Warenlagers und der Einrichtung 150.000 €, sind diesem Betrag als Zugewinnausgleich weitere 75.000 € hinzuzurechnen. Beide Teilbeträge addieren sich auf 225.000 €. Geht man weiterhin davon aus, dass der betroffene Apotheker während der Ehe privates Vermögen im Nettowert von 150. - 200.000 € erworben hat, kommen nochmals 100.000 € hinzu. Die Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten beläuft sich dann auf 325.000 €. Damit wird eine Größenordnung erreicht, den ein Apotheker auch mit einer gut gehenden Apotheke nur schwer erwirtschaften kann, es sei denn, er fügt sich in sein Schicksal, bis zum Ruhestand und darüber hinaus nur noch für den anderen Ehegatten zu arbeiten. 

Fall 2: Der Apotheker erwirbt mit Hilfe von Bankdarlehen eine bereits bestehende Apotheke. Auch in solchen Fällen ergibt sich über die Tilgung dieser Bankdarlehen im Laufe der Ehe ein erheblicher Zugewinn, der entsprechende Zugewinnausgleichsforderungen des anderen Ehe-gatten im Fall der Scheidung auslöst. 

Fall 3: Der Apotheker hat seine Apotheke von seinem Vater oder seiner Mutter geerbt oder von ihnen im Rahmen vorweggenommener Erbfolge - ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt der Elterngeneration - unentgeltlich erhalten. Dann ergibt sich für den Firmenwert der Apotheke, den Wert ihrer Einrichtung und ggf. des Warenlagers im Fall der Scheidung der Ehe kein Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. Vermögen, das ein Ehegatte nach seiner Heirat erbt oder das ihm geschenkt wird, ist nämlich seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen (vgl. § 1374 Abs. 2 BGB). Die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen und damit der Zugewinn des betreffenden Ehegatten verringert sich damit maßgeblich.

Fall 4: Der Apotheker hat „seine“ Apotheke gepachtet. Dann erstreckt sich der Zugewinnaus-gleich ebenfalls nicht auf den Firmenwert der (Pacht-)Apotheke. In einem Urteil aus 2004 hat das OLG Schleswig bestätigt, dass der während der Laufzeit des Pachtvertrags durch den Pächter selbst geschaffene Goodwill oder Firmenwert nicht dem Pächter, sondern - nach Pachtende - dem Verpächter zufällt (OLG Schleswig, Urteil vom 08.12.2004, Az. 12 UF 39/04; an dem Verfahren war der Verfasser als Prozessbevollmächtigter des obsiegenden Apothekers beteiligt). Dieses möglicherweise auf den ersten Blick nicht selbstverständliche Ergebnis folgt aus den nachstehenden Überlegungen. Nach - zutreffender - Ansicht des OLG Schleswig hat eine Pachtapotheke, die der Apothekenpächter nicht an Dritte verkaufen oder auf Dritte übertragen kann, außer den dem Pächter gehörenden Einrichtungsgegenständen und dem Warenlager keinen Marktwert, den man dem Endvermögen des Apothekers zurechnen könnte. Der Goodwill bzw. der Kundenstamm der Apotheke gehört dem Verpächter. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat damit die Rechtsprechung des BGH bestätigt (vgl. BGH Urt. v. 4.3.1964, Az. VIII ZR 155/62 unter Hinweis auf das entsprechende Urteil des BGH vom 12.04.1960 Az. VIII ZR 160/59, abgedruckt in LM Gesetz über das Apothekenwesen Nr. 1 und in PZ 1960, 554, insoweit jedoch nicht mit abgedruckt, ausdrücklich für eine Pachtapotheke; für den Pächter allgemein BGH NJW 1986, 2369 ff). 

Diese Rechtsprechung soll auch dann gelten, wenn der Pachtapotheker mit seiner Mutter oder seinem Vater einen Erbvertrag abgeschlossen hat, nach dem ihm die Apotheke im Erbfall zufällt (OLG Schleswig aaO). Eine etwaige Erbaussicht ist nämlich keine Rechtsposition, die als objektiv bewertbares Recht dem Endvermögen des betroffenen Apothekers zugeordnet werden könnte. Hinzu kommt, dass der Firmenwert der Apotheke auch dann keinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Apothekenpächter auslösen könnte, wenn ihm die Apotheke unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden wäre. Wie ausgeführt wäre der Firmenwert der Apotheke dann dem Anfangsvermögen des Apothekenpächters zuzurechnen und erhöht damit nicht die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen des Apothekers (so zutreffend ebenfalls OLG Schleswig aaO). Vor diesem Hintergrund kann ein Apothekenpächter, der mit seinen Eltern einen Erbvertrag betr. die Pachtapotheke abgeschlossen hat, nicht schlechter als der Apotheker gestellt werden, dem seine Eltern bereits unentgeltlich unter Lebenden die Apotheke zugewendet haben. 

Mit dem Ergebnis, dass der Firmenwert einer Pachtapotheke nicht in den Zugewinnausgleich fällt, sind auch Auskunftsansprüche des anderen Ehegatten gegen den Apotheker im Fall der Scheidung etwa durch Vorlage von Jahresabschlüssen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen etc. ausgeschlossen (OLG Schleswig aaO). Nach § 1379 BGB Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Apotheker nämlich nur verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Wie ausgeführt gehört der Firmenwert nicht zum Endvermögen des Pachtapothekers. Die Auskunftspflicht beschränkt sich damit auf Warenlager, Kassenbestände, Kontenguthaben, Forderungen gegen die Abrechnungsstelle einerseits und Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Lieferanten etc. andererseits.

Hinweis zum Prozessrecht:

Zu beachten ist, dass jeder Ehegatte auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen kann, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben (§ 1385 BGB). Eine langjährige Trennung führt also im Hinblick auf den Zugewinnausgleich zur gleichen Rechtslage wie eine formelle Scheidung. Für den vorzeitigen Zugewinnausgleich ist zunächst eine Gestaltungsklage mit dem Antrag zu erheben, dass der Zugewinn der Parteien vorzeitig auszugleichen ist (vgl. OLG Celle FamRZ 1983 171 mwN). Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit kann diese Gestaltungsklage mit der Klage auf Zahlung des Zugewinnausgleichs verbunden werden.

C. Vermögensauseinandersetzung - Schuldenausgleich

Neben dem Zugewinnausgleich bei Ehescheidung steht die Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten. Sie ist oft weniger ein Ausgleich der Aktiva als eine Auseinandersetzung über die - gemeinsamen - Schulden, z. B. aus dem Erwerb eines Familienheims oder auch aus geschäftlichen Investitionen. Nach der Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Ehegatten als Gesamtschuldner untereinander verpflichtet, die Verbindlichkeiten je zur Hälfte auszugleichen, es sei denn, es liegt eine anderweitige Bestimmung insbesondere aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten vor. Zu warnen ist vor der Vorstellung, dass der am Ende der Ehe durchzuführende Zugewinnausgleich einen Gesamtschuldenausgleich der Ehegatten im Hinblick auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten ausschließen oder inhaltlich verändern würde (so deutlich BGH FamRZ 1988, 920 f.; 1988, 1031; 1989, 147, 149). Für den selbstständigen Apotheker ist in der Mehrzahl der Fälle folgende Auffassung von Rechtsprechung und Literatur maßgeblich, die mit dem Alltagsverständnis übereinstimmt. 

Fall 5: Der selbstständige verheiratete Apotheker hat für den Erwerb seiner Apotheke mit seinem Ehegatten zusammen ein Bankdarlehen aufgenommen. Im Innenverhältnis hat der selbst-ständige Apotheker nach der Scheidung die Darlehensverbindlichkeiten zur Anschaffung der Apotheke allein zu tragen, wenn der andere Ehegatte mangels Einkommen und Vermögen sich daran nicht beteiligen kann. Rechtsprechung und Literatur gehen dann von einer stillschweigen-den Einigung der Ehegatten untereinander aus, dass nur der verdienende Teil haftet und den nicht verdienenden Ehe- und Lebenspartner nicht auf Schuldensausgleich in Anspruch nehmen kann (Jaeger in Johannsen/Hendrich, Eherecht, Kommentar, Vor § 1372 Rnr 21). Entsprechen-des soll bei beiderseits verdienenden Ehegatten mit erheblichem Einkommensgefälle gelten, wenn der Mehrverdiener entweder die alleinige Tilgung oder den überwiegenden Tilgungsanteil übernimmt.

Fall 6: Der selbstständige Apotheker und sein Ehegatte haben zur Steuerersparnis eine fremd finanzierte Eigentumswohnung erworben. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann ein Ehegatte den anderen nach der Scheidung nicht auf - anteiligen - Schuldenausgleich in Anspruch nehmen kann, wenn diese Schulden bei der Berechnung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt worden sind. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Schulden als Einkommensabzug beim Unterhaltspflichtigen oder im Wege der Herabsetzung des ohne die Schulden errechneten Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten berücksichtigt worden sind (OLG Hamm FamRZ 1989, 511; OLG Köln FamRZ 1994, 961 f.). Dann kann der unterhaltspflichtige Apotheker von seiner geschiedenen Frau solange keinen hälftigen Ausgleich der Kreditverbindlichkeiten abzüglich Mieten verlangen, solange er Unterhalt schuldet. Erst wenn die Unterhaltspflicht des Apothekers endet, greift dann wieder der Grundsatz ein, dass die Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb von Eigentum nach der Scheidung im Verhältnis der Eigentumsbruchteile untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind, die sie vor der Scheidung er-worben haben (BGH FamRZ 1983, 795 f.mwN unter Hinweis auf den gesetzlichen Ausgleichsmaßstab der §§ 748, 755 BGB). Dieser Ausgleichsmaßstab für das Innenverhältnis wird dann nicht mehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft und die daraus resultierende Unterhaltslast überlagert (BGH aaO). Ein Apotheker, der zur Steuerersparnis eine fremdfinanzierte Wohnung erwirbt und daran seinen Ehegatten beteiligen möchte, muss sich also über die einseitige Lastverteilung im Fall der Scheidung im Klaren sein: Der andere Ehegatte erwirbt praktisch unentgeltlich hälftiges Miteigentum, muss sich aber an dem Schuldendienst aus dem Erwerb der Eigentumswohnung nicht beteiligen, solange er gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat.

D. Regelungsempfehlungen

Wie ausgeführt ergeben sich im Fall der Scheidung existenzgefährdende Zugewinnausgleichsansprüche des anderen Ehegatten gegenüber dem Apotheker insbesondere dann, wenn der Apotheker den Firmenwert seiner Apotheke durch Neugründung oder maßgebliche Ausweitung des Geschäfts selbst geschaffen hat. Solche Ansprüche können jedoch vermieden werden. In einem solchen Fall ist es zur Sicherung der Existenz des Apothekers und seiner Apotheke praktisch zwingend, dass er vor der Eheschließung, spätestens aber vor dem Erwerb oder der Übernahme der Apotheke mit seinem Partner Ehevertrag abschließt. In einem solchen Ehevertrag, der notariell beurkundet werden muss, steht nicht eine vom Gesetz abweichende Regelung des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs im Vordergrund, sondern eine Beschränkung oder der Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Die radikalste und einfachste Lösung, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung im Ernstfall Bestand haben dürfte, ist der vollständige wechselseitige Ausschluss eines Zugewinnausgleichs unter den Ehegatten. Ein solcher vollständiger Ausschluss ist aber möglicherweise nicht gerecht, wenn der andere Ehegatte z. B. im Rahmen einer traditionellen Rollenverteilung die Sorge für Kinder und Haushalt übernimmt, dadurch dem Apotheker den Rücken frei hält und gerade erst ermöglicht, seine volle Arbeitskraft dem Aufbau des Firmenwerts seiner Apotheke zu widmen. Zur Existenzsicherung des Apothekers genügt es, den Zugewinnausgleich gegenstandsbezogen auszuschließen, nämlich im Hinblick auf die Apotheke und deren bilanzielle Aktiva und Passiva. Damit kein Anreiz für Manipulationen geschaffen wird, empfiehlt es sich zugleich, einen - auskömmlichen - Höchstbetrag für Geldguthaben und Investitionsrücklagen der Apotheke im Ehevertrag festzulegen, bis zu deren Erreichen im Hinblick auf die Apotheke bzw. deren Aktiva und Passiva kein Zugewinnausgleich stattfindet. Im Fall eines vollständigen Ausschlusses eines Zugewinnausgleichs oder auch nur einer Herausnahme der Apotheke aus dem Zugewinnausgleich kommen folgende Kompensationen für den anderen Ehegatten in Betracht: Der Apotheker könnte ihm im Scheidungsfall eine Immobilie aus dem Privatvermögen übereignen oder dem anderen Ehegatten - ggf. nach der Dauer der Ehe der Höhe nach steigend - einen im Ehevertrag bereits festgelegten Geldbetrag zuwenden.

Für den Fall, dass gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten bestehen, ist zugleich im Ehe-vertrag zu regeln, wer im Fall der Scheidung im Innenverhältnis in welchem Umfang Zins und Tilgung zu tragen hat.

Dr. Johannes Kevekordes
Rechtsanwalt und Notar

Für kompetente Beratung im Apothekenrecht

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